Förderverein der Humboldtschule Hannover e. V.
Satzung des Fördervereins der Humboldtschule Hannover e. V.
[zur pdf-Version in der Fassung vom 2. April 2008]
§ 1: Name, Sitz und Zweck
Der Verein führt den Namen "Förderverein der Humboldtschule Hannover e. V." mit Sitz in Hannover,
eingetragen in das Vereinsregister Hannover. Er ist Mitglied im Deutschen Paritätischen
Wohlfahrtsverband, Landesverband Niedersachsen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vom 1. 1. 1977 in der jeweils
gültigen Fassung. Er dient der Erziehung der Jugend und fördert die Bildungsarbeit der
Humboldtschule, insbesondere das Leben in der Gemeinschaft.
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Organisation kostenfreier Kulturveranstaltungen, Sport- und Schulfeste sowie Wettbewerbe
für die Schülerinnen und Schüler,
- Bereitstellung von Materialien und finanziellen Mitteln zur Unterstützung der Schularbeit
sowie der Freizeitgestaltung der Schülerinnen und Schüler,
- Beteiligung an Maßnahmen zur Entwicklung der Schule.
- Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen durch die Mitgliedsbeiträge sowie durch
Spenden und Sammelaktionen, Durchführung von Veranstaltungen und Ähnlichem erwirtschaftet
werden.
§ 2: Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung wird vor dessen Anmeldung beim
Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorgelegt.
§ 3: Geschäftsjahr und Beiträge
Das Geschäftsjahr beginnt am 1.8. und endet am 31.7. des folgenden Jahres.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Er ist im Voraus zu entrichten und wird durch Lastschriftverfahren eingezogen.
§ 4: Eintritt, Austritt und Ausschluss von Mitgliedern
I. Mitglieder des Vereins können werden:
1) Eltern jetziger oder ehemaliger Schülerinnen und Schüler,
2) ehemalige Schülerinnen und Schüler,
3) die jetzigen und ehemaligen Lehrerinnen und Lehrer der Humboldtschule,
4) Freunde und Gönner der Schule.
Der Beitritt ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen, der über die Aufnahme entscheidet. Er
erfolgt zum 1. 8 eines Jahres.
II. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt zum 31. 7. eines Jahres, wenn der Austritt dem Vorstand bis
zum 31.5. desselben Jahres schriftlich mitgeteilt worden ist.
III. Der Vorstand kann die Streichung von der Mitgliederliste beschließen, wenn ein Mitglied
drei Monate nach schriftlicher Mahnung und nach einer Anhörung die rückständigen
Beiträge nicht bezahlt hat. Über die Streichung erfolgt eine schriftliche Information.
Der Ausschluss ist möglich, wenn das Mitglied in grober Weise gegen Vereinsinteressen
verstoßen hat. Der diesbezüglich notwendige Beschluss der Mitgliederversammlung bedarf
einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Vor der Beschlussfassung ist das Mitglied
persönlich oder schriftlich zu hören. Eine daraufhin abgegebene schriftliche
Erklärung ist unmittelbar vor der Abstimmung zu verlesen.
Jedes Mitglied hat das Recht, am Vereinsleben teilzunehmen; die Mitarbeit ist erwünscht.
§ 5: Mitgliederversammlungen
I. Bis einschl. 30. April des Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Auf dieser
ist vom/von der Vorsitzenden der Geschäftsbericht, vom/von der Schatzmeister(in) der
Rechnungsbericht vorzulegen. Dieser ist vorher anhand der Belege und des Kassenstandes durch zwei
jährlich zu wählende Kassenprüfer(innen), die dem Vorstand nicht angehören
dürfen, einer Prüfung zu unterziehen, über deren Ergebnisse der Mitgliederversammlung
ebenfalls Bericht zu erstatten ist. Wiederwahl der Kassenprüfer(in) ist zulässig.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf auf Vorschlag des Vorstandes oder
auf schriftlichen Antrag von mindestens 30 Mitgliedern statt. Sie sind innerhalb einer Frist von
acht Wochen einzuberufen.
II. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere vorbehalten: 1. Die Entlastung und Wahl des
Vorstandes, 2. die Genehmigung und Verabschiedung der Jahresrechnung bzw. des Haushaltsplanes, 3.
Satzungsänderungen, 4. die Auflösung des Vereins.
III. Die Bekanntgaben des Vereins erfolgen durch Rundschreiben. Jede Mitgliederversammlung, die
mindestens 14 Tage vorher einberufen war, ist beschlussfähig.
Anträge zur Tagesordnung müssen eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand
eingereicht werden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei
Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Vereinsmitglieder
erforderlich. Der Beschluss über eine Satzungsänderung kann nur nach Ankündigung
in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
§ 6: Vorstand
I. Der Vorstand setzt sich paritätisch zusammen aus Mitgliedern der Elternschaft und des
Kollegiums. Er besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, der/dem
Schatzmeister(in), der/dem Schriftführer(in) und vier Beisitzern. Der 1. und 2. Vorsitzende
gehört der Elternschaft und dem Kollegium an.
Ein Mitglied des Vorstandes ist Mitglied des erweiterten Vorstandes des Schulelternrates.
Der Vorstand beschließt zur Erledigung der notwendigen Aufgaben eine Geschäftsverteilung.
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorstand, seine Amtszeit beträgt
zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlen können offen erfolgen, wenn sich aus der
Mitgliederversammlung kein Widerspruch ergibt. Scheidet der/die 1. oder 2. Vorsitzende vor Ablauf
seiner Amtszeit aus, so bestellt der Vorstand eine(n) kommissarische(n) Vertreter(in) bis zur
nächsten Mitgliederversammlung.
II. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und
der/die Schatzmeister/in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder
des Vorstands vertreten.
§ 7: Vorstandssitzungen
I. Die Vorstandssitzungen, in denen alle Angelegenheiten des Vereins vorbereitet und
gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ausgeführt werden, finden
mindestens zwei Mal im Jahre statt. Sie werden vom/von der 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen.
II. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern der/die 1. oder 2. Vorsitzende und drei weitere
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung reicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 8: Niederschrift
Über alle Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu führen, die
vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind.
§ 9: Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den Paritätischen Niedersachsen, der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Hannover,
16.07.84 / 14.02.89 / 06.03.2006/ 6.6.2007 / 2.4.2008
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