Förderverein der Humboldtschule Hannover e. V.
Satzung des Fördervereins der Humboldtschule Hannover e. V.
[zur pdf-Version in der Fassung vom 2. April 2008]

§ 1: Name, Sitz und Zweck

Der Verein führt den Namen "Förderverein der Humboldtschule Hannover e. V." mit Sitz in Hannover, eingetragen in das Vereinsregister Hannover. Er ist Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Niedersachsen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vom 1. 1. 1977 in der jeweils gültigen Fassung. Er dient der Erziehung der Jugend und fördert die Bildungsarbeit der Humboldtschule, insbesondere das Leben in der Gemeinschaft.

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
  • Organisation kostenfreier Kulturveranstaltungen, Sport- und Schulfeste sowie Wettbewerbe für die Schülerinnen und Schüler,
  • Bereitstellung von Materialien und finanziellen Mitteln zur Unterstützung der Schularbeit sowie der Freizeitgestaltung der Schülerinnen und Schüler,
  • Beteiligung an Maßnahmen zur Entwicklung der Schule.
  • Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen durch die Mitgliedsbeiträge sowie durch Spenden und Sammelaktionen, Durchführung von Veranstaltungen und Ähnlichem erwirtschaftet werden.

§ 2: Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung wird vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorgelegt.


§ 3: Geschäftsjahr und Beiträge

Das Geschäftsjahr beginnt am 1.8. und endet am 31.7. des folgenden Jahres.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Er ist im Voraus zu entrichten und wird durch Lastschriftverfahren eingezogen.

§ 4: Eintritt, Austritt und Ausschluss von Mitgliedern

I. Mitglieder des Vereins können werden:
1) Eltern jetziger oder ehemaliger Schülerinnen und Schüler,
2) ehemalige Schülerinnen und Schüler,
3) die jetzigen und ehemaligen Lehrerinnen und Lehrer der Humboldtschule,
4) Freunde und Gönner der Schule.

Der Beitritt ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen, der über die Aufnahme entscheidet. Er erfolgt zum 1. 8 eines Jahres.

II. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt zum 31. 7. eines Jahres, wenn der Austritt dem Vorstand bis zum 31.5. desselben Jahres schriftlich mitgeteilt worden ist.

III. Der Vorstand kann die Streichung von der Mitgliederliste beschließen, wenn ein Mitglied drei Monate nach schriftlicher Mahnung und nach einer Anhörung die rückständigen Beiträge nicht bezahlt hat. Über die Streichung erfolgt eine schriftliche Information.

Der Ausschluss ist möglich, wenn das Mitglied in grober Weise gegen Vereinsinteressen verstoßen hat. Der diesbezüglich notwendige Beschluss der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Vor der Beschlussfassung ist das Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Eine daraufhin abgegebene schriftliche Erklärung ist unmittelbar vor der Abstimmung zu verlesen.

Jedes Mitglied hat das Recht, am Vereinsleben teilzunehmen; die Mitarbeit ist erwünscht.


§ 5: Mitgliederversammlungen

I. Bis einschl. 30. April des Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Auf dieser ist vom/von der Vorsitzenden der Geschäftsbericht, vom/von der Schatzmeister(in) der Rechnungsbericht vorzulegen. Dieser ist vorher anhand der Belege und des Kassenstandes durch zwei jährlich zu wählende Kassenprüfer(innen), die dem Vorstand nicht angehören dürfen, einer Prüfung zu unterziehen, über deren Ergebnisse der Mitgliederversammlung ebenfalls Bericht zu erstatten ist. Wiederwahl der Kassenprüfer(in) ist zulässig.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf auf Vorschlag des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 30 Mitgliedern statt. Sie sind innerhalb einer Frist von acht Wochen einzuberufen.

II. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere vorbehalten: 1. Die Entlastung und Wahl des Vorstandes, 2. die Genehmigung und Verabschiedung der Jahresrechnung bzw. des Haushaltsplanes, 3. Satzungsänderungen, 4. die Auflösung des Vereins.

III. Die Bekanntgaben des Vereins erfolgen durch Rundschreiben. Jede Mitgliederversammlung, die mindestens 14 Tage vorher einberufen war, ist beschlussfähig.

Anträge zur Tagesordnung müssen eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Der Beschluss über eine Satzungsänderung kann nur nach Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.


§ 6: Vorstand

I. Der Vorstand setzt sich paritätisch zusammen aus Mitgliedern der Elternschaft und des Kollegiums. Er besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, der/dem Schatzmeister(in), der/dem Schriftführer(in) und vier Beisitzern. Der 1. und 2. Vorsitzende gehört der Elternschaft und dem Kollegium an.
Ein Mitglied des Vorstandes ist Mitglied des erweiterten Vorstandes des Schulelternrates.
Der Vorstand beschließt zur Erledigung der notwendigen Aufgaben eine Geschäftsverteilung.

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorstand, seine Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlen können offen erfolgen, wenn sich aus der Mitgliederversammlung kein Widerspruch ergibt. Scheidet der/die 1. oder 2. Vorsitzende vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der Vorstand eine(n) kommissarische(n) Vertreter(in) bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

II. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstands vertreten.


§ 7: Vorstandssitzungen

I. Die Vorstandssitzungen, in denen alle Angelegenheiten des Vereins vorbereitet und gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ausgeführt werden, finden mindestens zwei Mal im Jahre statt. Sie werden vom/von der 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen.

II. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern der/die 1. oder 2. Vorsitzende und drei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung reicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.


§ 8: Niederschrift

Über alle Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu führen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind.


§ 9: Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Niedersachsen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Hannover, 16.07.84 / 14.02.89 / 06.03.2006/ 6.6.2007 / 2.4.2008